Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels schweren Nachteils
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1867/13
- Datum
- 23.02.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150223.2bvr186713
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme kein schwerer Nachteil entsteht.
Zur Begründung der Nichtannahme genügt die Feststellung, dass ein schwerer Nachteil fehlt; das Bundesverfassungsgericht kann dabei auf seine vorausgegangene Rechtsprechung verweisen.
Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, mit denen die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde festgestellt wird, sind unanfechtbar.
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt ein erhebliches rechtliches Interesse voraus, etwa das Vorliegen eines schweren Nachteils oder grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 26. Juli 2013, Az: 4a Ws 155/13(V), Beschluss
vorgehend LG Heilbronn, 11. Juni 2013, Az: 9 StVK 705/12 HN, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. September 2014 - 2 BvR 2192/13 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.