Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis; Eilrechtsschutz bei sofortiger Disziplinarmaßnahme
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1855/19
- Datum
- 14.04.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200414.2bvr185519
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung vorgelegt wird (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).
Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass bei drohenden oder bereits erfolgten nicht mehr rückgängig zu machenden, sofort vollzogenen Maßnahmen eine situationsgerechte und unverzügliche richterliche Prüfung möglich sein muss; hierzu können besondere Verfahrenszügigkeit und Handlungspflichten des Gerichts gehören.
Ist ein Eilantrag nicht schlüssig begründet, kann das angerufene Gericht bei gegebener Dringlichkeit dennoch zu unverzüglichem, situationsgerechtem Handeln verpflichtet sein.
Wenn das Gericht zur Sachaufklärung eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, muss es die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen; längere interne Postlaufzeiten und Stellungnahmefristen, die zeitlich nach dem Ende der Maßnahme liegen, erfüllen diese Anforderungen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 3. Juli 2019, Az: 592 StVK 91/19 Vollz, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2019 nicht innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung der Entscheidung vorgelegt hat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVerfGG).
Es muss deshalb offenbleiben, ob es der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt, wenn ein gerichtlicher Eilantrag im Hinblick auf eine nicht mehr rückgängig zu machende, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme nicht unverzüglich dem zuständigen Richter vorgelegt und bearbeitet wird. Ist der Antrag nicht schlüssig begründet, so wird das Gericht gleichwohl zu situationsgerechtem Handeln ohne weiteres Zögern verpflichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 - 2 BvR 1808/92 -, Rn. 12). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 29). Diese Maßstäbe sind bei Postlaufzeiten innerhalb des Gerichts von drei Tagen sowie der Verfügung einer Stellungnahmefrist, die zeitlich nach dem Ende des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme liegt, nicht gewahrt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.