Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis; Eilrechtsschutz bei sofortiger Disziplinarmaßnahme

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1855/19
Datum
14.04.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200414.2bvr185519
Quelle
Der Beschwerdeführer legte den Beschluss des Landgerichts Berlin nicht innerhalb der Monatsfrist vor, weshalb die Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Das BVerfG ließ offen, ob Art. 19 Abs. 4 GG im Falle irreversibler, sofort vollzogener Disziplinarmaßnahmen stets unverzüglichen Eilschutz verlangt. Es stellte jedoch klar, dass Gerichte in dringenden Fällen auch bei formell unzureichender Begründung umgehend und bei Einholung von Stellungnahmen zügige Kommunikation sicherstellen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung vorgelegt wird (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).

2

Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass bei drohenden oder bereits erfolgten nicht mehr rückgängig zu machenden, sofort vollzogenen Maßnahmen eine situationsgerechte und unverzügliche richterliche Prüfung möglich sein muss; hierzu können besondere Verfahrenszügigkeit und Handlungspflichten des Gerichts gehören.

3

Ist ein Eilantrag nicht schlüssig begründet, kann das angerufene Gericht bei gegebener Dringlichkeit dennoch zu unverzüglichem, situationsgerechtem Handeln verpflichtet sein.

4

Wenn das Gericht zur Sachaufklärung eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, muss es die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen; längere interne Postlaufzeiten und Stellungnahmefristen, die zeitlich nach dem Ende der Maßnahme liegen, erfüllen diese Anforderungen nicht.

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 108ff StVollzG§ 114 Abs 2 StVollzG§ 94ff StVollzG BE§ 94 StVollzG BE

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 3. Juli 2019, Az: 592 StVK 91/19 Vollz, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2019 nicht innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung der Entscheidung vorgelegt hat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVerfGG).

2

Es muss deshalb offenbleiben, ob es der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt, wenn ein gerichtlicher Eilantrag im Hinblick auf eine nicht mehr rückgängig zu machende, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme nicht unverzüglich dem zuständigen Richter vorgelegt und bearbeitet wird. Ist der Antrag nicht schlüssig begründet, so wird das Gericht gleichwohl zu situationsgerechtem Handeln ohne weiteres Zögern verpflichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 - 2 BvR 1808/92 -, Rn. 12). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 29). Diese Maßstäbe sind bei Postlaufzeiten innerhalb des Gerichts von drei Tagen sowie der Verfügung einer Stellungnahmefrist, die zeitlich nach dem Ende des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme liegt, nicht gewahrt.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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