BVerfG: Verletzung von Gehör und Persönlichkeitsrecht in Zwangsvollstreckung (§261 BGB)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1851/22
- Datum
- 17.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230817.2bvr185122
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung und Anwendung des § 261 Abs. 1 BGB hat das Vollstreckungsgericht die grundrechtlichen Belange des Vollstreckungsschuldners, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, zu berücksichtigen.
Eine Änderung oder Rücknahme einer eidesstattlichen Versicherung nach § 261 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt wird und seine Einwendungen in der Entscheidung substantiiert geprüft werden.
Erleidet ein Beteiligter im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so kann dies zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur insoweit zur Entscheidung an, als hinreichend substantiiert Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden; bei plausibler Grundrechtsverletzung kann es einstweilige Aussetzungen verlängern.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 20. Juni 2023, Az: 2 BvR 1851/22, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 4. Januar 2023, Az: 2 BvR 1851/22, Einstweilige Anordnung
vorgehend LG München I, 30. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss
vorgehend LG München I, 16. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss
vorgehend LG München I, 14. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss
vorgehend LG München I, 25. August 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss
vorgehend AG München, 15. August 2022, Az: 1537 M 30975/21, Beschluss
vorgehend AG München, 28. März 2022, Az: 1537 M 30975/21, Beschluss
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. August 2022 - 16 T 10239/22 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird daher aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 - 5 O 390/16 - wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts München I über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. verlängert.
4. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.