Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Einstweilige Aussetzung der Abschiebung nach Italien wegen Gehörsverletzung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1851/21
Datum
02.11.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211102.2bvr185121
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte die einstweilige Aussetzung seiner Abschiebung nach Italien und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungszulassungsverfahren, weil seine familiären Bindungen nicht berücksichtigt worden seien. Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des VGH nicht für offensichtlich unbegründet und erließ nach § 32 BVerfGG die Aussetzung. Zur Abwägung führte das Gericht an, dass die durch Abschiebung drohende Trennung der Familie schwer wiegende, nicht ohne weiteres wiedergutzumachende Nachteile begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG einstweilige Anordnungen treffen, wenn durch Abwägung der zu erwartenden Nachteile die Abwehr schwerer oder nicht wiedergutzumachender Nachteile geboten ist.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sei im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden.

3

Unterlässt ein Gericht im Berufungszulassungsverfahren die gebotene Auseinandersetzung mit vorgetragenen Tatsachen zur familiären Bindung, kann dies eine Gehörsverletzung darstellen, die die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde begründen kann.

4

Bei der Folgenabwägung für eine einstweilige Anordnung sind schwer wiegende, nicht ohne weiteres wiedergutzumachende Nachteile durch Abschiebung (insbesondere die Trennung einer familiären Einheit) gegenüber möglichen Nachteilen eines befristet verlängerten Aufenthhalts vorrangig zu gewichten.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 1 GG§ Art 103 Abs 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 7. September 2021, Az: VGH A 4 S 2706/21, Beschluss

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 10. August 2021, Az: VGH A 4 S 2533/21, Beschluss

vorgehend VG Karlsruhe, 4. März 2021, Az: A 5 K 13285/17, Urteil

nachgehend BVerfG, 10. Januar 2022, Az: 2 BvR 1851/21, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ‒ längstens für die Dauer von drei Monaten ‒ untersagt, die in seinem Bescheid vom 22. September 2017 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>). Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; stRspr).

3

2. Ausgehend davon ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.

4

a) Die Verfassungsbeschwerde erweist sich, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs richtet, weder als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG substantiiert dargelegt. Er macht nachvollziehbar geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe zu seinen Gunsten unterstellt, dass er seine familiären Bindungen im Bundesgebiet auch tatsächlich lebe, nicht berücksichtigt habe.

5

b) Die demnach erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Dem Beschwerdeführer drohen durch den Vollzug der Abschiebung und die Trennung der von ihm geltend gemachten Familieneinheit schwere und nicht ohne weiteres wiedergutzumachende Nachteile. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland entstehen, auch in Ansehung des Umstands, dass eine Rückführung nach Italien möglicherweise an dem Ablauf von Überstellungsfristen scheitern könnte, weniger schwer (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2015 - 2 BvR 3024/14 u.a., Rn. 8).

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