BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1843/11 (Kammerbeschluss ohne Begründung)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1843/11
- Datum
- 14.09.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110914.2bvr184311
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Kammerbeschluss die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1843/11) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss wurde ohne Begründung erlassen. Dadurch wird die Sache in der materiellen Sache nicht geprüft. Der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
2
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
3
Ein Kammerbeschluss kann ohne schriftliche Begründung (Kammerbeschluss ohne Begründung) ergehen.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 17. Juni 2011, Az: 3 S 42/11, Urteil
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 17. Oktober 2017, Az: 38130/12, Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.