Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1843/11 (Kammerbeschluss ohne Begründung)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1843/11
Datum
14.09.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110914.2bvr184311
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Kammerbeschluss die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1843/11) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss wurde ohne Begründung erlassen. Dadurch wird die Sache in der materiellen Sache nicht geprüft. Der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

3

Ein Kammerbeschluss kann ohne schriftliche Begründung (Kammerbeschluss ohne Begründung) ergehen.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Wiesbaden, 17. Juni 2011, Az: 3 S 42/11, Urteil

nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 17. Oktober 2017, Az: 38130/12, Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1843/11 (Kammerbeschluss ohne Begründung) — Themis