Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Besetzungsrüge und Ablehnungsgesuche verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1821/22
- Datum
- 12.05.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250512.2bvr182122
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besetzungsrüge ist zurückzuweisen, wenn die Kammer nach Prüfung ordnungsgemäß besetzt ist.
Ablehnungsgesuche gegen Richterinnen und Richter sind als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn bereits bei erster Prüfung ersichtlich ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ablehnung nicht vorliegen.
Die Kammer kann auf gleichlautende Entscheidungen in Parallelverfahren Bezug nehmen und damit Besetzungsrügen und Ablehnungsgesuche entsprechend verwerfen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann ohne nähere Begründung erfolgen gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
Vorinstanzen
vorgehend VG München, 26. August 2022, Az: M 5 K 21.2694, Beschluss
Tenor
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Ablehnungsgesuche gegen die Vizepräsidentin König, die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski, Offenloch, Frank und Wöckel werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung.
a) Auf die sinngemäße Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 1. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23 (Rn. 3 f.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Besetzungsrügen abschlägig beschieden hat.
b) Die von der Beschwerdeführerin gegen Vizepräsidentin König, die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski, Offenloch, Frank und Wöckel gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Auch insoweit nimmt die Kammer zur Begründung Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23 (Rn. 5 ff.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin verworfen hat.
2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.