BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss (BVerfG) zu ärztlichem Gutachten über Dienstfähigkeit eines Beamten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1769/11
- Datum
- 11.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Ein Beamter richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen die Bewertung seiner Dienstfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss enthält keine sachliche Prüfung des Gutachtens und ist unanfechtbar. Gründe für die Nichtannahme wurden nicht mitgeteilt.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann Verfassungsbeschwerden durch Kammerbeschluss ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen.
2
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar und beendet das Verfahren in der Instanz ohne inhaltliche Entscheidung zur Sache.
3
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine materiell-rechtliche Überprüfung der angegriffenen (verwaltungs-/dienstrechtlichen) Entscheidung; eine inhaltliche Würdigung bleibt der Nichtanahme verschlossen.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 29. Juni 2011, Az: 3 Ws 580/11, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.