Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Eilantrag auf amtsangemessene Besoldung wegen Antragsmangel abgelehnt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1762/23, 2 BvR 1765/23, 2 BvR 1783/23, 2 BvQ 4/24
Datum
07.08.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240807.2bvr176223
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung zur Gewährung amtsangemessener Besoldung unter Verweis auf ein beim BVerfG anhängiges Normenkontrollverfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag als unzulässig ab, weil der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht antragsberechtigt ist und eine Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs ausscheidet. Die Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen; die Eilanträge sind damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

In einem laufenden Normenkontrollverfahren ist ein Dritter nicht antragsberechtigt; er hat allenfalls ein Recht zur Stellungnahme (§ 82 Abs. 3 BVerfGG).

2

Eine Verfassungsbeschwerde setzt die Erschöpfung des Rechtswegs voraus; fehlt diese, ist die Beschwerde unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

3

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, soweit sie eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.

4

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden ohne inhaltliche Begründung erfolgen; mit der Nichtannahme werden zugehörige Eilanträge gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 15. November 2023, Az: 1 E 81/23, Beschluss

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 30. Mai 2023, Az: 2 K 490/22, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 15. November 2023, Az: 1 E 88/23, Beschluss

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 17. Juli 2023, Az: 2 K 1568/22, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 15. November 2023, Az: 1 E 76/23, Beschluss

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 22. Mai 2023, Az: 2 K 1607/21, Beschluss

anhängig BVerfG, Az: 2 BvL 11/18

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24 wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die in diesen Verfahren gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils gegenstandslos.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24, mit dem der Beschwerdeführer und Antragsteller unter Bezugnahme auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 11/18 als „Hauptsacheverfahren“ die Verpflichtung des Saarlandes begehrt, ihn nach näheren Maßgaben im Zeitraum „2023 bis dato und nachfolgend“ amtsangemessen zu besolden, ist unzulässig.

2

a) Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens ist der Beschwerdeführer und Antragsteller nicht antragsberechtigt, weil er – auch als Kläger des Ausgangsverfahrens – an diesem Verfahren nicht beteiligt ist. Nach § 82 Abs. 3 BVerfGG ist ihm im Normenkontrollverfahren nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BVerfGE 11, 339 <342>; 41, 243 <245>; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 44 ).

3

b) Auch verstanden als isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe dem Antrag der Erfolg versagt. Denn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde als zugehöriger Hauptsacherechtsbehelf wäre von vornherein unzulässig (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 103, 41 <42>; 121, 1 <15>; 134, 138 <140 Rn. 6>), weil es an der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs fehlt und ein Ausnahmefall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ersichtlich ist. Überdies stellte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

4

2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung werden die in diesen Verfahren jeweils gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme: Eilantrag auf amtsangemessene Besoldung wegen Antragsmangel abgelehnt — Themis