Nichtannahme: Als Organstreitantrag bezeichnetes Begehren als Verfassungsbeschwerde gewertet
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1692/22
- Datum
- 05.01.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230105.2bvr169222
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Antrag im Organstreitverfahren bezeichneter Vortrag ist bei verständiger und rechtsschutzfreundlicher Auslegung als Verfassungsbeschwerde zu verstehen, wenn er die Verletzung von Grundrechten rügt und nicht die Verletzung organschaftlicher Rechte und der Antragsteller nicht zum Kreis der Antragsberechtigten nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG / § 63 BVerfGG gehört.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der gesetzliche Rechtsweg nicht erschöpft wurde; das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung kann zur Nichtannahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG führen.
Offensichtliche Begründungsmängel, insbesondere eine offenkundig unzureichende Substantiierung der verfassungsrechtlichen Rügen, rechtfertigen die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Kiel, 12. April 2021, Az: 42 Ds 545 Js 59795/19, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Das ausdrücklich als Antrag im Organstreitverfahren bezeichnete Begehren der Beschwerdeführerin ist bei verständiger und rechtsschutzfreundlicher Würdigung ihres Anliegens als Verfassungsbeschwerde zu verstehen. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte, nicht die Verletzung organschaftlicher Rechte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. Sie zählt darüber hinaus nicht zu dem in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG umschriebenen Kreis der Antragsberechtigten im Organstreitverfahren. Ihr Rechtsschutzziel kann sie daher von vorneherein allenfalls mittels einer Verfassungsbeschwerde verfolgen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpfte und ihre Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.