Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde unzureichend substantiert – Videomaterial bei G20-Demo

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1691/17
Datum
23.08.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170823.2bvr169117
Quelle
Der Beschwerdeführer rügt, fachgerichtliche Entscheidungen zu dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr hätten vorhandenes Videomaterial nicht berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerde nicht an, weil die verfassungsrechtliche Auseinandersetzung und Substantiierung der behaupteten Verfassungsverletzungen fehlen. Insbesondere genügt die bloße Behauptung einer Nichtberücksichtigung von Videos nicht, wenn nicht dargelegt wird, wie unterbrochene Aufnahmen und sonstige Umstände die Beweiswürdigung verfassungsrechtlich erschüttern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn sie den in §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG normierten Substantiierungsanforderungen genügt und konkret darlegt, inwiefern eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht vorliegt.

2

Das Bundesverfassungsgericht überprüft nicht die einfache rechtliche Würdigung oder die faktische Beweiswürdigung der Fachgerichte; eine erneute Sachverhaltsfeststellung ersetzt nicht die Erfordernisse der verfassungsrechtlichen Substantiierung.

3

Die bloße Rüge, fachgerichtliche Entscheidungen hätten Videomaterial nicht berücksichtigt, ist unzureichend, wenn nicht konkretisiert wird, dass und weshalb das Videomaterial geeignet ist, die Entscheidung in einer weisungsfreien und spezifizierbaren verfassungsrechtlichen Hinsicht zu erschüttern.

4

Wer die Übergehung von Beweismitteln geltend macht, muss sich mit deren für die Entscheidung relevanten qualitativen Merkmalen (z.B. Unterbrechungen, zeitliche Zuordnung, sonstige Ermittlungsbefunde) auseinandersetzen und darlegen, inwieweit diese eine verfassungsrechtlich relevante Würdigungslücke begründen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 112 Abs 2 Nr 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. August 2017, Az: 1 Ws 73/17, Beschluss

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. Juli 2017, Az: 1 Ws 73/17, Beschluss

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Juli 2017, Az: 1 Ws 71/17, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 18. Juli 2017, Az: 627 Qs 25/17 jug., Beschluss

nachgehend BVerfG, 27. September 2017, Az: 2 BvR 1691/17, Kammerbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, denn sie wird den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht.

2

a) Die Verfassungsbeschwerde lässt eine ausreichende verfassungsrechtlich-argumentative Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungen vermissen. Sie erschöpft sich überwiegend in dem Bemühen, die einfachrechtliche Würdigung der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen insbesondere zum dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund der Fluchtgefahr durch eine eigene zu ersetzen. Damit kann der Beschwerdeführer im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde indes nicht gehört werden. Denn das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind zuvörderst Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Eine solche Verletzung ist weder hinreichend belegt noch sonst ersichtlich.

3

b) Insbesondere ist die Behauptung, Land- und Hanseatisches Oberlandesgericht hätten das vorhandene Videomaterial, auf dem "lediglich" Würfe aus der Menschenmenge mit "Bengalos" zu sehen seien, nicht berücksichtigt, unsubstantiiert. Der dazu vorgelegten Beschwerdebegründung und dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 8. Juli 2017 ist lediglich eine kurze Zusammenfassung des vorhandenen Videomaterials zu entnehmen. Eine abschließende Prüfung, ob das Videomaterial geeignet ist, die Beweiswürdigung der hier angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen in einer spezifisches Verfassungsrecht verletzenden Weise zu erschüttern, ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Ferner lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass ausweislich des Ermittlungsberichts sämtliche Videoaufnahmen aufgrund von Aufnahmestörungen vielfach unterbrochen sind und dass das auf Seite fünf des Ermittlungsberichts gezeigte Lichtbild die Unterschrift trägt: "Bewurf mit Pyrotechnik und Steinen setzt ein." Im Hinblick auf den besonderen Beweiswert der Videoaufnahmen und den Umstand, dass nach dem Polizeieinsatz zahlreiche Steine sichergestellt worden sind, wäre eine Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten geboten gewesen.

4

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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