Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Europäische Bankenunion)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14
- Datum
- 02.07.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rs20190702.2bvr168514
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nur zu stattgeben, wenn neue oder zuvor nicht berücksichtigte entscheidungserhebliche Umstände vorliegen.
Hat eine Partei bereits ausreichende Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung gehabt, kann ein Gesuch auf erneute Verhandlung abgewiesen werden.
Die Notwendigkeit zusätzlicher Sachaufklärung, insbesondere die Anhörung Dritter, ist vom Gericht zu prüfen; sie ist zu versagen, sofern die angezeigten Einwendungen die Entscheidung nicht voraussichtlich beeinflussen.
Anträge, die lediglich eine Wiederholung bereits geäußerter Sachvorträge ohne neue Entscheidungsrelevanz bezwecken, sind nicht zu stattgeben.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 30. Juli 2019, Az: 2 BvR 1685/14, Urteil
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführer vom 1. März 2019 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich und mündlich zu äußern. Für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch die beantragte Anhörung des Verbandes öffentlicher Banken und des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, sieht der Senat keinen Anlass (vgl. BVerfGE 8, 47 <50 f.>).