Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpften Rechtswegs bei EMRK-Rüge
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1681/12
- Datum
- 24.02.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150224.2bvr168112
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde, die einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention geltend macht, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die subsidiäre Inanspruchnahme nationaler Rechtsbehelfe bei EMRK-Rügen fehlt.
Zur Zulässigkeit einer EMRK-Rüge in der Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung, dass vorhandene innerstaatliche Rechtsbehelfe ergriffen und ausgeschöpft wurden; pauschale oder unsubstantiierte Angaben genügen nicht.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpften Rechtswegs ist endgültig und unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 8. Mai 2012, Az: 10 T 15/11, Beschluss
vorgehend AG Lüneburg, 26. November 2011, Az: 101 XIV, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat der Beschwerdeführer, soweit er sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.