Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpften Rechtswegs bei EMRK-Rüge

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1681/12
Datum
24.02.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150224.2bvr168112
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde mit dem Vorwurf einer Verletzung der EMRK. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der nationale Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft war. Das Gericht verweist auf die Pflicht zur Inanspruchnahme innerstaatlicher Rechtsbehelfe und frühere Entscheidungen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde, die einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention geltend macht, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat.

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die subsidiäre Inanspruchnahme nationaler Rechtsbehelfe bei EMRK-Rügen fehlt.

3

Zur Zulässigkeit einer EMRK-Rüge in der Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung, dass vorhandene innerstaatliche Rechtsbehelfe ergriffen und ausgeschöpft wurden; pauschale oder unsubstantiierte Angaben genügen nicht.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpften Rechtswegs ist endgültig und unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ MRK

Vorinstanzen

vorgehend LG Lüneburg, 8. Mai 2012, Az: 10 T 15/11, Beschluss

vorgehend AG Lüneburg, 26. November 2011, Az: 101 XIV, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat der Beschwerdeführer, soweit er sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.