Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung einer Art.19 Abs.4 GG-Verletzung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1672/15
- Datum
- 08.08.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180808.2bvr167215
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und die Annahme zur Durchsetzung der geltend gemachten Grundrechte nicht angezeigt ist.
Zur Darlegung einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist substanziiert vorzutragen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen vom Fachgericht übergangen worden sein sollen; bloße, pauschale Behauptungen genügen nicht.
Bei der Geltendmachung einer Gefährdung nach Art. 2 Abs. 2 GG (Leben, körperliche Unversehrtheit) sind konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr oder Retraumatisierung sowie entsprechende medizinische Nachweise vorzulegen, wenn diese für die Beurteilung der Rechtsschutzfrage entscheidend sein sollen.
Nachträglich vorgelegte Belege, die im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung nicht vorlagen, können die Zulässigkeit einer Nichtannahmeentscheidung nicht ohne Weiteres in Zweifel ziehen, können aber Anlass zu prozessualen oder aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Wiederaufgreifen, Duldung) geben.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 5. August 2015, Az: 7 K 621.15 R, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 9. Juni 2015, Az: 7 K 73.15 A, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Behandlung psychischer Erkrankungen im Kosovo sei gewährleistet, fehlerhaft gewesen sein soll. Die bloße, nicht näher belegte Behauptung, dies treffe nicht zu, reicht nicht aus. Der allgemeine Hinweis darauf, dass immer wieder Abschiebungsverbote zugunsten von Betroffenen aus dem Kosovo festgestellt würden, ist zur Darlegung ebenfalls nicht geeignet. Zu einer drohenden Retraumatisierung wurde nicht konkret vorgetragen. Entsprechende Atteste lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor; auch zu vergeblichen Bemühungen um eine psychiatrische Behandlung in dem Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren zwischen der Einreise der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland und der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht enthält die Verfassungsbeschwerde keine konkreten Angaben. Das Vorbringen ist deshalb auch nicht geeignet, die mit diesem Gesichtspunkt - wenn auch sehr knapp - begründete Offensichtlichkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der nachträglich vorgelegten Belege für eine schwerwiegende und langandauernde psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu 1., die monatelang stationär behandelt wurde und für die deshalb ein Betreuer bestellt wurde, kann - asylrechtlich - ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes gestellt werden. Die - aufenthaltsrechtliche - Geltendmachung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses ist bereits erfolgt, mit der Folge, dass die Beschwerdeführer Duldungen erhalten haben.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.