BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss: Kindergeldzahlung an nur einen Berechtigten (§ 64 Abs. 1 EStG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1615/12
- Datum
- 16.02.2015
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150216.2bvr161512
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des FG Düsseldorf und des BFH zur Frage der Auszahlung von Kindergeld an nur einen Berechtigten in einem Kammerbeschluss vom 16.02.2015 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss enthält keine Begründung. Eine materielle Prüfung von § 64 Abs. 1 EStG erfolgte nicht, die vorinstanzliche Entscheidung bleibt wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann einen Nichtannahmebeschluss auch ohne nähere Begründung erlassen; damit wird der Rechtsstreit nicht in der Sache entschieden.
2
Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG stellt keine materielle Rechtsfeststellung dar und ersetzt nicht die Auslegung durch Fachgerichte zu Steuervorschriften.
3
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde berührt die Wirksamkeit und Rechtskraft der vorinstanzlichen Entscheidungen nicht.
4
Fragen zur Auszahlung von Kindergeld nach § 64 Abs. 1 EStG bleiben bei Nichtannahme dem Instanzenzug und der Fachrechtsprechung vorbehalten.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 64 Abs 1 EStG 2009
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 15. Februar 2012, Az: XI S 25/11 (PKH), Beschluss
vorgehend FG Düsseldorf, 19. Juli 2011, Az: 10 K 2787/10 Kg, Urteil