Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1614/14
- Datum
- 22.09.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160922.2bvr161414
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.
Der festgesetzte Gegenstandswert dient als Grundlage für die Bemessung von Rechtsanwaltsgebühren im jeweiligen Verfahren.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt konkret beziffert im Tenor und begründet die ökonomische Grundlage für kosten- bzw. gebührenbezogene Entscheidungen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind die Verfahrensart und die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit für das jeweilige Verfahren zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Lübeck, 4. Juni 2014, Az: 33 C 1132/14, Beschluss
vorgehend AG Lübeck, 19. Mai 2014, Az: 33 C 1132/14, Urteil
vorgehend BVerfG, 16. Juli 2016, Az: 2 BvR 1614/14, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.