BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (Kammerbeschluss, ohne Begründung)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1607/13
- Datum
- 30.03.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150330.2bvr160713
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1607/13) hat am 30.03.2015 in einem Kammerbeschluss die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss wurde ohne nähere Begründung erlassen. Ein solcher Nichtannahmebeschluss trifft keine materiellen Feststellungen zur Sache und ersetzt keine inhaltliche Prüfung der Verfassungsbeschwerde. Aktenzeichen und ECLI dokumentieren das Verfahren.
Abstrakte Rechtssätze
1
Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne nähere Begründung feststellen.
2
Ein Nichtannahmebeschluss begründet keine materiellen Feststellungen zur Sache und stellt keine inhaltliche Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Fragen dar.
3
Aus einem Nichtannahmebeschluss ohne Begründung lassen sich keine verallgemeinerbaren Leitsätze zum materiellen Verfassungsrecht ableiten.
4
Die formalrechtlichen Angaben des Beschlusses (Aktenzeichen, Datum, ECLI) sind Bestandteil der Verfahrensdokumentation.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 10. Mai 2013, Az: VI B 10/13, Beschluss