Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen falscher Angaben zur Fristwahrung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1586/12
Datum
26.09.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120926.2bvr158612
Quelle
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht hinreichend dargelegt wurde. Das angegebene Bekanntgabedatum widersprach inneren Urkunden (Vollmacht, Geschäftsstellenvermerk, Abschriften). Der Prozessbevollmächtigte klärte die Widersprüche trotz Hinweises nicht auf. Ihm wurde eine Missbrauchsgebühr von 1.000 € auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert.

2

Offensichtliche Widersprüche oder falsche Angaben zur Bekanntgabe einer vorinstanzlichen Entscheidung entziehen der Darlegung der Fristwahrung die erforderliche Glaubwürdigkeit, soweit gegenläufige Belege vorliegen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann dem Prozessbevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr auferlegen, wenn dessen unzutreffende oder irreführende Angaben zur missbräuchlichen Erhebung der Verfassungsbeschwerde führen.

4

Auf Hinweise des Gerichts hat der Verfahrensbevollmächtigte offensichtliche Widersprüche aufzuklären; unterbleibt eine hinreichende Richtigstellung, kann dies die Unzulässigkeit der Beschwerde begründen.

Relevante Normen
§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 9. Mai 2012, Az: 3 Ws 404 405/12, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist mangels hinreichender Darlegung der Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG unzulässig. Das in der Verfassungsbeschwerdeschrift angegebene Datum der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2012 (erst) am 14. Juni 2012 kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht bereits vom 4. Juni 2012 datiert und in dieser der betreffende Beschluss mit Datum und Aktenzeichen angegeben ist; zudem widerspricht der behauptete Zugang am 14. Juni 2012 ersichtlich dem Absendevermerk der Geschäftsstelle an die Verteidiger (Rechtsanwalt E… und Rechtsanwalt K…) vom 11. Mai 2012 (anders auch die zu den Akten gelangten "Abschriften" der Verfassungsbeschwerdeschrift, die eine Bekanntgabe am 16. Mai 2012 ausweisen). Der Verfahrensbevollmächtigte hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises zu diesen Widersprüchlichkeiten nicht ausreichend verhalten.

Dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1142/12 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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