BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1559/14) — unanfechtbar
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1559/14
- Datum
- 12.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160712.2bvr155914
Das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1559/14) hat die Verfassungsbeschwerde durch einen Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Nichtannahmebeschluss wurde ohne Begründung erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Vorinstanzen waren der BFH und das FG Hamburg. Damit bleibt die Rechtslage der Vorinstanzen ohne verfassungsgerichtliche Prüfung.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
2
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann als unanfechtbar festgestellt werden.
3
Ein Nichtannahmebeschluss ohne Begründung enthält keine inhaltliche Entscheidung über die von den Vorinstanzen aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen und begründet daher keine Feststellung zur materiellen Rechtslage.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 16. Januar 2014, Az: I R 21/12, Urteil
vorgehend FG Hamburg, 29. Februar 2012, Az: 1 K 48/12, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.