Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1559/14) — unanfechtbar

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1559/14
Datum
12.07.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160712.2bvr155914
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1559/14) hat die Verfassungsbeschwerde durch einen Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Nichtannahmebeschluss wurde ohne Begründung erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Vorinstanzen waren der BFH und das FG Hamburg. Damit bleibt die Rechtslage der Vorinstanzen ohne verfassungsgerichtliche Prüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann als unanfechtbar festgestellt werden.

3

Ein Nichtannahmebeschluss ohne Begründung enthält keine inhaltliche Entscheidung über die von den Vorinstanzen aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen und begründet daher keine Feststellung zur materiellen Rechtslage.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 16. Januar 2014, Az: I R 21/12, Urteil

vorgehend FG Hamburg, 29. Februar 2012, Az: 1 K 48/12, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1559/14) — unanfechtbar — Themis