Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde zum Bundeswahlgesetz 2023 (350.000 €)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1547/23
- Datum
- 11.04.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250411.2bvr154723
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen des Verfahrens den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG festsetzen.
Für die Bemessung des Gegenstandswerts sind die Vorschriften des § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 RVG maßgeblich.
Bei verfassungsgerichtlichen Verfahren, die erhebliche gesamtstaatliche Bedeutung haben, kann ein entsprechend hoher Gegenstandswert festgesetzt werden, der die Bedeutung und das wirtschaftliche Interesse der Angelegenheit widerspiegelt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung und ist daher ausdrücklich durch das Gericht anzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 30. Juli 2024, Az: 2 BvF 1/23, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 350.000 Euro (in Worten: dreihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG).