BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtzulassung der Verfassungsbeschwerde (Kammerbeschluss ohne Begründung)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1547/11
- Datum
- 23.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111023.2bvr154711
Die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1547/11) wird vom Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verfahren wurde als Kammerbeschluss ohne Begründung getroffen. Die Nichtzulassung beendet das Verfahren vor dem BVerfG, eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt. Die Entscheidung ist unanfechtbar; vorinstanzen waren FG Köln und BFH.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die gesetzlichen Zulässigkeits- und Begründungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
2
Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne Begründung ergehen.
3
Die Nichtzulassung einer Verfassungsbeschwerde beendet das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht; eine inhaltliche Verfassungsrechtsprüfung findet nicht statt.
4
Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 26. Mai 2011, Az: VIII B 180/10, Beschluss
vorgehend FG Köln, 7. Oktober 2010, Az: 15 K 2176/10, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.