Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde: Ausschluss von Schadensersatz bei Abbruch des Auswahlverfahrens
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1541/11
- Datum
- 03.07.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130703.2bvr154111
Abstrakte Rechtssätze
Die richterrechtliche Ausgestaltung der Voraussetzungen eines aus dem Beamtenverhältnis abgeleiteten Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung ist verfassungsgemäß, sofern das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG bei der Prüfung hinreichend berücksichtigt wird.
Der Abbruch eines Auswahlverfahrens schließt einen Schadensersatzanspruch nicht generell zwingend aus; es ist jedoch verfassungsrechtlich zulässig, den Anspruch zu verneinen, wenn das Verfahren wegen der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung abgebrochen wird.
Die Annahme eines weitergehenden Sanktionserfordernisses (dass ein Abbruch den Schadensersatzanspruch nicht ausschließen dürfe) ist verfassungsrechtlich nicht geboten; die Ausgestaltung durch die Fachgerichte stellt daher keine Entwertung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dar.
Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Annahme geeignet, wenn grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegt oder die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 31. März 2011, Az: 2 A 2/09, Urteil
Gründe
Gründe für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Ausgestaltung der richterrechtlichen Voraussetzungen des aus dem Beamtenverhältnis abgeleiteten, dem Sekundärrechtsschutz dienenden Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung hinreichend berücksichtigt (vgl. BVerfGE 87, 287 <323>; 106, 28 <45>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris, Rn. 4).
Zwar erscheint die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Abbruch des Verfahrens den Schadensersatzanspruch ausschließt, nach den allgemeinen Maßstäben haftungs- und schadensrechtlicher Dogmatik dann nicht zwingend, wenn - wie hier - der sachliche Grund für den Verfahrensabbruch mit der Pflichtverletzung, die den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründet, deckungsgleich ist.
Hierdurch ist der Beschwerdeführer aber nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht, indem es angenommen hat, dass der Schadensersatzanspruch nicht besteht, wenn das Bewerbungsverfahren aufgrund der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung abgebrochen wird, die richterrechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise näher ausgestaltet und konkretisiert, ohne dass hierdurch der Bewerbungsverfahrensanspruch in unzulässiger Weise entwertet würde. Diesem käme zwar ein noch höheres Sanktionspotential zu, ließe der durch eine rechtswidrige Auswahlentscheidung ausgelöste Schadensersatzanspruch sich nicht durch den Abbruch des Verfahrens ausschließen. Verfassungsrechtlich geboten ist dies jedoch nicht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.