Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde zum Bundeswahlgesetz 2023 (350.000 €)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1523/23
- Datum
- 11.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250411.2bvr152323
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 37 Abs. 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 RVG.
Der festgesetzte Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung und erstattungsfähiger Kosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Die gerichtliche Festsetzung eines Gegenstandswerts ermöglicht die Anwendung der vergütungsrechtlichen Vorschriften auch bei abstrakten verfassungsrechtlichen Streitigkeiten ohne konkreten Geldanspruch.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 30. Juli 2024, Az: 2 BvF 1/23, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 350.000 Euro (in Worten: dreihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG).