Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsausschluss 1945–1949
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1511/11
- Datum
- 19.11.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung lässt die zugrundeliegenden materiellen Rechtsfragen unentschieden und begründet keine materiell-rechtliche Klärung.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde stellt keine Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme dar.
Die Reichweite eines gesetzlich geregelten Restitutionsausschlusses für Boden‑ und Industriereformen sowie Reparationsmaßnahmen aus den Jahren 1945–1949 kann durch einen Nichtannahmebeschluss nicht abschließend bestimmt werden und bedarf gegebenenfalls weiterer materiell-rechtlicher Prüfung.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG schließt nicht die Möglichkeit weiterer Rechtsbehelfe, insbesondere die Anrufung internationaler Gerichte (z. B. EGMR), aus.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 8. Juni 2011, Az: 1 Reha Ws 98/09, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 26. November 2010, Az: 1 Reha Ws 98/09, Beschluss
vorgehend LG Dresden, 24. August 2009, Az: BSRH 22/06, Beschluss
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 9. Juni 2016, Az: 44164/14, Urteil