Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Unzulässiger Eilantrag auf Wiedereinsetzung in den Besitz nach Zwangsräumung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1507/22
Datum
30.08.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220830.2bvr150702
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte im Verfassungsbeschwerdeverfahren einstweilige Anordnung, um nach bereits vollzogener Zwangsräumung in den Besitz der Wohnung wiedereingesetzt zu werden. Das BVerfG lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil es die begehrte Rechtsfolge in der Hauptsache nicht herbeiführen könnte. Es kann nur eine Grundrechtsverletzung feststellen und den angegriffenen Hoheitsakt nach §95 Abs.2 BVerfGG aufheben, nicht jedoch die Beteiligten zu bestimmtem Verhalten verpflichten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht die mit dem Antrag angestrebte Rechtsfolge in der Hauptsache nicht verwirklichen könnte.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine festgestellte Grundrechtsverletzung feststellen und den angegriffenen Hoheitsakt nach §95 Abs.2 BVerfGG aufheben, es kann den Beteiligten jedoch nicht verpflichtet werden, ein konkretes Verhalten (z.B. Wiedereinsetzung in den Besitz) vorzunehmen.

3

Die Wiedereinsetzung in den Besitz nach bereits vollzogener Zwangsräumung stellt eine rechtsgestaltende Maßnahme dar, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mit einer einstweiligen Anordnung erzwungen werden kann.

4

Bei der Prüfung der Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen ist maßgeblich, ob das angerufene Verfassungsgericht in der Hauptsache die begehrte Rechtsfolge tatsächlich herbeiführen könnte; fehlt diese Möglichkeit, ist der Eilantrag unzulässig.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 765a Abs 1 S 1 ZPO§ 765a Abs 3 ZPO§ 885 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 19. Juli 2022, Az: 5 T 348/22, Beschluss

vorgehend AG Offenbach, 15. Juli 2022, Az: 61 M 3919/22, Beschluss

nachgehend BVerfG, 23. März 2023, Az: 2 BvR 1507/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, da das Bundesverfassungsgericht die von dem Beschwerdeführer mit diesem Antrag begehrte Rechtsfolge, die Wiedereinsetzung in den Besitz der Wohnung, im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 151, 58 <64 Rn. 13>; 155, 357 <374 Rn. 38>; BVerfGK 1, 32 <39>). Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine etwaige Grundrechtsverletzung feststellen und den betroffenen Hoheitsakt, hier die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen über den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, aufheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), nicht jedoch über die Beseitigung der dadurch verursachten Beschwer hinaus den Beteiligten des Ausgangsverfahrens ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht machen (vgl. BVerfGE 7, 99 <106>; 14, 192 <193>).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Unzulässiger Eilantrag auf Wiedereinsetzung in den Besitz nach Zwangsräumung — Themis