Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Steuerbarkeit eines 'Big Brother'-Preisgeldes

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1503/12
Datum
24.04.2015
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150424.2bvr150312
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat am 24.4.2015 mit einem Kammerbeschluss die Verfassungsbeschwerde zur Frage der Steuerbarkeit eines „Big Brother“-Preisgeldes nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erfolgte ohne Begründung. Damit entfällt eine materielle Prüfung durch das BVerfG; die Rechtslage bestimmt sich weiterhin nach den Entscheidungen der Vorinstanzen (BFH, FG Köln).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung stellt keine materielle Rechtsentscheidung dar und begründet keinen rechtsgestaltenden Leitsatz.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde beendet das Verfahren, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die zugrundeliegenden materiellen Rechtsfragen in der Sache prüft.

3

Bleibt eine Verfassungsbeschwerde unangenommen, so sind die Feststellungen und Rechtsfolgen der Vorinstanzen für das konkrete Rechtsverhältnis weiterhin maßgeblich.

4

Ein Nichtannahmebeschluss ohne Begründung begründet für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Bindungswirkung hinsichtlich der geprüften Rechtsfrage.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 22 Nr 3 EStG 2002

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 24. April 2012, Az: IX R 6/10, Urteil

vorgehend FG Köln, 29. Oktober 2009, Az: 15 K 2917/06, Urteil

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