Verfassungsbeschwerde wegen EMRK-Rüge mangels Rechtswegerschöpfung nicht angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1465/12
- Datum
- 24.02.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150224.2bvr146512
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer zur Begründung einer behaupteten Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat.
Die Rüge einer EMRK-Verletzung vor dem Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass alle zur Verfügung stehenden nationalen Rechtsbehelfe genutzt wurden, soweit diese eine Überprüfung der EMRK-Konformität ermöglichen.
Offenbare Zulässigkeitsmängel, insbesondere die Nichterschöpfung des Rechtswegs bei EMRK-Rügen, rechtfertigen die Nichtzulassung durch einen unanfechtbaren Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung.
Die Berufung auf die EMRK vor dem BVerfG entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe; das BVerfG verweist in solchen Fällen auf seine ständige Rechtsprechung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 8. Mai 2012, Az: 10 T 14/11, Beschluss
vorgehend AG Lüneburg, 26. November 2011, Az: 101 XIV 133 L, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat der Beschwerdeführer, soweit er sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.