BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1452/15
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1452/15
- Datum
- 29.03.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160329.2bvr145215
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1452/15) mit Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss enthält keine Begründung; es handelt sich um einen unanfechtbaren Nichtannahmebeschluss. Eine materielle Prüfung der vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen erfolgte nicht. Vorinstanz war der BFH (I R 69/12).
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen.
2
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
3
Die Nichtannahme zur Entscheidung schließt eine inhaltliche Prüfung der vorgetragenen verfassungsrechtlichen Beschwerden durch das BVerfG aus.
4
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung setzt das Vorliegen zulässiger und substantiiert begründeter verfassungsrechtlicher Rügen voraus; fehlen diese, ist die Beschwerde nicht zuzulassen.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 15. Januar 2015, Az: I R 69/12, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.