Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1452/15

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1452/15
Datum
29.03.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160329.2bvr145215
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1452/15) mit Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss enthält keine Begründung; es handelt sich um einen unanfechtbaren Nichtannahmebeschluss. Eine materielle Prüfung der vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen erfolgte nicht. Vorinstanz war der BFH (I R 69/12).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

3

Die Nichtannahme zur Entscheidung schließt eine inhaltliche Prüfung der vorgetragenen verfassungsrechtlichen Beschwerden durch das BVerfG aus.

4

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung setzt das Vorliegen zulässiger und substantiiert begründeter verfassungsrechtlicher Rügen voraus; fehlen diese, ist die Beschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 15. Januar 2015, Az: I R 69/12, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1452/15 — Themis