Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1452/10) durch Kammerbeschluss

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1452/10
Datum
13.10.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20101013.2bvr145210
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1452/10) in einem Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Vorinstanzen waren das FG Köln und der BFH. Der Beschluss enthält keine inhaltliche Würdigung der Sache und schließt das Verfahren beim BVerfG ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.

2

Ein Nichtannahmebeschluss bewirkt, dass das Bundesverfassungsgericht in der Sache keine materielle Entscheidung trifft.

3

Eine Nichtannahme kann in Form eines Kammerbeschlusses ohne nähere Begründung ergehen.

4

Die Nichtannahme setzt voraus, dass die Verfassungsbeschwerde die Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 10. Mai 2010, Az: IX B 201/09, Beschluss

vorgehend FG Köln, 3. September 2009, Az: 10 K 1412/06, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1452/10) durch Kammerbeschluss — Themis