BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1452/10) durch Kammerbeschluss
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1452/10
- Datum
- 13.10.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20101013.2bvr145210
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1452/10) in einem Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Vorinstanzen waren das FG Köln und der BFH. Der Beschluss enthält keine inhaltliche Würdigung der Sache und schließt das Verfahren beim BVerfG ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.
2
Ein Nichtannahmebeschluss bewirkt, dass das Bundesverfassungsgericht in der Sache keine materielle Entscheidung trifft.
3
Eine Nichtannahme kann in Form eines Kammerbeschlusses ohne nähere Begründung ergehen.
4
Die Nichtannahme setzt voraus, dass die Verfassungsbeschwerde die Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 10. Mai 2010, Az: IX B 201/09, Beschluss
vorgehend FG Köln, 3. September 2009, Az: 10 K 1412/06, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.