Nichtannahmebeschluss: Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Besteuerung von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1407/12, 2 BvR 1608/12
- Datum
- 12.05.2015
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150512.2bvr140712
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung stellt keine Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen dar.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine bindende Klärung der dem Verfahren zugrundeliegenden steuerrechtlichen Fragen.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur an, wenn die vorgelegten Rechtsfragen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung haben oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich sind.
Die Frage der Abzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen und der Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften ist primär eine materielle steuerrechtliche Streitfrage, die durch Finanzgerichte und den BFH zu klären bleibt.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 15. Februar 2012, Az: I B 97/11, Beschluss
vorgehend FG Düsseldorf, 17. Mai 2011, Az: 6 K 703/08 K, G, Urteil