Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde: Kindergeld bei Unterbrechung der Berufsausbildung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1395/10
Datum
13.04.2012
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120413.2bvr139510
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtberücksichtigung eines volljährigen Kindes beim Kindergeld nach Unterbrechung der Berufsausbildung zur Betreuung eigener Kinder wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung). Streitgegenstand war die Auslegung der Kindergeldvoraussetzungen für volljährige Kinder. Das Gericht erließ keinen begründeten Beschluss, sodass keine inhaltliche Verfassungsentscheidung getroffen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG bedeutet, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird; daraus folgt keine inhaltliche Prüfung oder Feststellung zur zugrunde liegenden materiellen Rechtsfrage.

2

Die bloße Beanstandung einer Auslegung von Vorschriften zum Kindergeld durch die Fachgerichte begründet allein nicht die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; es bedarf der Darlegung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder offensichtlicher Verfassungsverletzungen.

3

Eine Verfassungsbeschwerde, die einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind nach Unterbrechung der Berufsausbildung zur Betreuung eigener Kinder rügt, ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn substantiierte Anhaltspunkte für eine Verletzung grundrechtlicher Schutzbereiche vorgetragen werden.

4

Die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahme schließt nicht aus, dass die inhaltliche Rechtslage weiterhin durch die zuständigen Fachgerichte (z. B. Finanzgericht, BFH) zu klären ist.

Relevante Normen
§ GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 1997§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 25. März 2010, Az: III S 5/10, Beschluss

vorgehend BFH, 24. September 2009, Az: III R 79/06, Urteil

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. Mai 2005, Az: 4 K 535/02, Urteil

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