Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität; Hinweis auf Missbrauchsgebühr bei eA-Anträgen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1392/17
- Datum
- 04.07.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170704.2bvr139217
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegensteht und dem Beschwerdeführer zumutbar ist, den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, wenn der Antragsteller keine überzeugenden Gründe für Eilbedürftigkeit vorträgt.
Bei Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht gemäß § 34 Abs. 2 Var. 3 BVerfGG dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr auferlegen.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde von einer weiteren ausführlichen Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 23. Mai 2017, Az: 2 Ws (Vollz) 54/17, Beschluss
vorgehend LG Cottbus, 23. März 2017, Az: 21 StVK 0187/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, steht ihrer Annahme der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit Blick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Gründe für eine Eilbedürftigkeit nicht im Ansatz vorgetragen.
Auf die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 Var. 3 BVerfGG bei Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2016 - 1 BvQ 33/16 -, juris, Rn. 3), wird hingewiesen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.