Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität; Hinweis auf Missbrauchsgebühr bei eA-Anträgen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1392/17
Datum
04.07.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170704.2bvr139217
Quelle
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen landgerichtlichen Beschluss und beantragte einstweilige Anordnung. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität nicht zur Entscheidung an, da der Rechtsweg in der Hauptsache zumutbar war und keine Eilbedürftigkeit dargelegt wurde. Es wurde auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr bei offensichtlich unzulässigen eA-Anträgen hingewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegensteht und dem Beschwerdeführer zumutbar ist, den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen.

2

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, wenn der Antragsteller keine überzeugenden Gründe für Eilbedürftigkeit vorträgt.

3

Bei Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht gemäß § 34 Abs. 2 Var. 3 BVerfGG dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr auferlegen.

4

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde von einer weiteren ausführlichen Begründung absehen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 23. Mai 2017, Az: 2 Ws (Vollz) 54/17, Beschluss

vorgehend LG Cottbus, 23. März 2017, Az: 21 StVK 0187/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, steht ihrer Annahme der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit Blick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Gründe für eine Eilbedürftigkeit nicht im Ansatz vorgetragen.

2

Auf die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 Var. 3 BVerfGG bei Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2016 - 1 BvQ 33/16 -, juris, Rn. 3), wird hingewiesen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität; Hinweis auf Missbrauchsgebühr bei eA-Anträgen — Themis