Anordnung der Auslagenerstattung zu einem Drittel bei teilweiser Verwerfung der Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1438/12
- Datum
- 10.08.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20150810.2bvr139012
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die Erstattung notwendiger Auslagen anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde zur Klärung grundsätzlicher Fragen beigetragen hat, auch wenn sie in der Hauptsache teilweise verworfen oder zurückgewiesen wurde.
Die Höhe der Auslagenerstattung kann nach Billigkeit bestimmt werden; in geeigneten Fällen ist eine Erstattung von einem Drittel der notwendigen Auslagen gerechtfertigt.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind die Regelungen des RVG (insb. § 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG) zugrunde zu legen und können unterschiedliche Werte für Hauptsache und einstweilige Anordnung bestimmt werden.
Das Vorliegen einer beitragenden klärenden Funktion der Beschwerde ist entscheidend für die Anordnung von Auslagenerstattung; rein erfolglose, unbeachtliche Beschwerden rechtfertigen eine solche Anordnung nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 12. September 2012, Az: 2 BvE 6/12, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 12. September 2012, Az: 2 BvE 6/12, Urteil
vorgehend BVerfG, 26. September 2012, Az: 2 BvR 1390/12, Beschluss
vorgehend BVerfG, 17. Dezember 2013, Az: 2 BvR 1390/12, Beschluss
vorgehend BVerfG, 18. März 2014, Az: 2 BvE 6/12, Urteil
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).
Gründe
Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>; 116, 69 <95>; 130, 1 <51>).
Es entspricht der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.