Nichtannahme: Verfassungsmäßigkeit §32a EStG (1993–1996) – Erbausgleich als außergewöhnliche Belastung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1384/10
- Datum
- 13.04.2012
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120413.2bvr138410
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung stellt keine Entscheidung über die materielle Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm dar.
Die Einordnung von Zahlungen für vorzeitigen Erbausgleich als außergewöhnliche Belastungen ist primär eine Auslegungs- und Anwendungsfrage des Einkommensteuerrechts, die von den Fachgerichten (FG/BFH) zu klären ist.
Eine Verfassungsbeschwerde wird vom Bundesverfassungsgericht nur dann zur Entscheidung angenommen, wenn sie substantiiert und plausibel grundlegende verfassungsrechtliche Fragen oder eine Grundrechtsverletzung aufzeigt.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine für die Fachgerichtsbarkeit verbindliche Rechtsauffassung und lässt die steuerrechtliche Beurteilung ähnlicher Einzelfälle unberührt.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 28. April 2010, Az: VI B 167/09, Beschluss
vorgehend FG Hamburg, 9. Oktober 2009, Az: 2 K 169/08, Urteil