Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme: Verfassungsmäßigkeit §32a EStG (1993–1996) – Erbausgleich als außergewöhnliche Belastung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1384/10
Datum
13.04.2012
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120413.2bvr138410
Quelle
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit des §32a EStG in den Fassungen 1993–1996 mit Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung). Streitgegenstand war, ob Zahlungen für vorzeitigen Erbausgleich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Beschluss enthält keine inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm und entscheidet damit nicht über die materielle Rechtslage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung stellt keine Entscheidung über die materielle Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm dar.

2

Die Einordnung von Zahlungen für vorzeitigen Erbausgleich als außergewöhnliche Belastungen ist primär eine Auslegungs- und Anwendungsfrage des Einkommensteuerrechts, die von den Fachgerichten (FG/BFH) zu klären ist.

3

Eine Verfassungsbeschwerde wird vom Bundesverfassungsgericht nur dann zur Entscheidung angenommen, wenn sie substantiiert und plausibel grundlegende verfassungsrechtliche Fragen oder eine Grundrechtsverletzung aufzeigt.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine für die Fachgerichtsbarkeit verbindliche Rechtsauffassung und lässt die steuerrechtliche Beurteilung ähnlicher Einzelfälle unberührt.

Relevante Normen
§ GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 1934d BGB§ 32a EStG vom 25.02.1992§ 32a EStG vom 11.10.1995§ 33 Abs 1 EStG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 28. April 2010, Az: VI B 167/09, Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 9. Oktober 2009, Az: 2 K 169/08, Urteil

Nichtannahme: Verfassungsmäßigkeit §32a EStG (1993–1996) – Erbausgleich als außergewöhnliche Belastung — Themis