Einstweilige Anordnung: Abschiebungsstopp nach Italien bis zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1380/19
- Datum
- 04.09.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190904.2bvr138019
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Vollziehung einer behördlichen Maßnahme bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde untersagen.
Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kann befristet werden; die Befristung kann als Höchstdauer festgelegt werden.
Die auf Grund einer einstweiligen Anordnung untersagte Amtshandlung darf vom betroffenen Amt nicht vollzogen oder vollziehen gelassen werden.
Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind, soweit der Beschluss anzeigt, unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend VG Würzburg, 25. Juli 2019, Az: W 4 S 19.50593, Beschluss
vorgehend VG Würzburg, 8. Juli 2019, Az: W 4 S 19.50575, Beschluss
nachgehend BVerfG, 10. Oktober 2019, Az: 2 BvR 1380/19, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von drei Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 24. Juni 2019 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.