Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (Kammerbeschluss ohne Begründung)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1349/16
- Datum
- 05.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160705.2bvr134916
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annehmen; ein solcher Beschluss kann ohne nähere Begründung ergehen.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde entfällt der Bedarf an einstweiligem Rechtsschutz; gestellte Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen erledigen sich.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Die Nichtannahme stellt keine Entscheidung über die materielle Begründetheit der Verfassungsbeschwerde dar, sondern betrifft ausschließlich die Zulassung zur Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 2. März 2016, Az: 2 VAs 19/16, Beschluss
nachgehend BVerfG, 21. Juni 2017, Az: 2 BvR 1349/16 - Vz 12/17, Beschwerdekammerbeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.