Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Festsetzung auf 100.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 133/10
- Datum
- 17.08.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.
Die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts hat den konkreten Eurobetrag zu bestimmen und bildet die Grundlage für die Abrechnung anwaltlicher Gebühren im Verfahren.
Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem konkreten Gegenstand und der Bedeutung der verfahrensrechtlichen Tätigkeit im jeweiligen verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 8. Dezember 2009, Az: 3 Ws 239/09 (StVollz), Beschluss
vorgehend LG Marburg, 12. Februar 2009, Az: 7a StVK 78/08, Beschluss
vorgehend BVerfG, 18. Januar 2012, Az: 2 BvR 133/10, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.