PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das BVerfG (wirksam ab 06.11.2010)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 133/10
- Datum
- 02.03.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110302.2bvr013310
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann mit Wirkung ab einem früheren, im Beschluss bezeichneten Zeitpunkt erfolgen.
Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zugleich ein Rechtsanwalt zur Verteidigung oder Vertretung beigeordnet werden.
Ein Prozesskostenhilfebeschluss kann im Tenor formell lediglich die Bewilligung der Kostenhilfe und die Beiordnung regeln, ohne im Tenor selbst ausführliche Entscheidungsgründe darzulegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 8. Dezember 2009, Az: 3 Ws 239/09 (StVollz), Beschluss
vorgehend LG Marburg, 12. Februar 2009, Az: 7a StVK 78/08, Beschluss
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 6. November 2010 bewilligt und Rechtsanwalt Sch. beigeordnet.