Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1312/12
- Datum
- 23.02.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150223.2bvr131212
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den gesetzlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Hat ein innerprozessuales Rechtsbehelf (z. B. die Anhörungsrüge) objektiv die Möglichkeit, den gerügten Grundrechtsverstoß zu beseitigen, entfällt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört die Erhebung solcher prozessualer Rechtsbehelfe, die geeignet und geeignet erscheinen, die beanstandete Entscheidung zu korrigieren; es genügt, dass der Rechtsbehelf zur Korrektur hätte führen können.
Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung entfällt nur in besonderen Fällen, etwa wenn ein vorhandener Rechtsbehelf offensichtlich ungeeignet, sinnlos oder aussichtslos wäre.
Vorinstanzen
vorgehend LG Cottbus, 27. April 2012, Az: 7 T 100/10, Beschluss
vorgehend AG Cottbus, 13. April 2010, Az: 19 XIV 8/09, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da die Erhebung einer Anhörungsrüge bei objektiver Betrachtung zur Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hätte führen können (vgl. BVerfGE 134, 106 <115>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.