Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde in Strafsache wegen offensichtlicher Unzulässigkeit
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 130/24
- Datum
- 05.03.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240305.2bvr013024
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde muss die gesetzlichen Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen erfüllen; liegt dies offensichtlich nicht vor, ist sie unzulässig.
Ergibt sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits aus der vorgelegten Begründung, kann das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung nicht zur Entscheidung annehmen.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann eine knappe Tenorbegründung für die Nichtannahme ausreichend sein.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt gegen die Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde unbeachtlich.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Oktober 2023, Az: 2 StR 186/23, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 23. Dezember 2022, Az: 5/24 KLs - 7740 Js 227817/20 (4/22), Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz offensichtlich nicht.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.