Wiederholung einstweiliger Anordnung: Verwertungsverbot sichergestellter Kanzlei-Unterlagen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17
- Datum
- 09.01.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180109.2bvr128717
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung befristet wiederholen, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde.
Zur Abwehr nicht wiedergutzumachender Beeinträchtigungen kann das Gericht die Auswertung oder Verwertung sichergestellter Unterlagen vorläufig untersagen, wenn hierdurch gewichtige grundrechtliche Interessen betroffen sind.
Ein Verwertungsverbot kann zweckgebunden ausgestaltet werden und die Nutzung der Unterlagen für bestimmte Zwecke (z. B. unternehmensinterne Untersuchungen) untersagen, sofern sonst schutzwürdige Geheimhaltungs- oder Vertrauensinteressen verletzt würden.
Die Reichweite und Dauer einer wiederholten einstweiligen Anordnung sind am Schutzbedarf der betroffenen Grundrechte sowie an der Verhältnismäßigkeit zu messen.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 6. Juni 2017, Az: 6 Qs 5/17, Beschluss
vorgehend LG München I, 8. Mai 2017, Az: 6 Qs 5/17, Beschluss
vorgehend AG München, 21. März 2017, Az: ER II Gs 2811/17, Beschluss
vorgehend AG München, 6. März 2017, Az: ER II Gs - 2238/17, Beschluss
vorgehend LG München I, 7. Juni 2017, Az: 6 Qs 9/17, Beschluss
vorgehend AG München, 26. April 2017, Az: ER II Gs 4213/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 25. Juli 2017, Az: 2 BvR 1287/17, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 27. Juni 2018, Az: 2 BvR 1287/17, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2017 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, wiederholt.