Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität und fehlender Anhörungsrüge
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1275/20
- Datum
- 22.02.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210222.2bvr127520
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den subsidiären Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist in der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nur prüfbar, wenn zuvor im Fachverfahren eine Anhörungsrüge erhoben wurde.
Fehlt der Nachweis, dass eine fachgerichtliche Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, schließt dies die Verfassungsbeschwerde aus (Subsidiaritätsgrundsatz).
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Verteidigers ist bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen; § 114 ZPO ist entsprechend anzuwenden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 16. Juni 2020, Az: Ws 530/20, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg in einer Klageerzwingungssache.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie wird - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer rügt auch die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Er trägt indessen nicht dazu vor, diesen Verstoß im Wege der Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Überprüfung gestellt zu haben. Dass eine Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Damit ist der Beschwerdeführer auch im Übrigen mit seinen Rügen ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 5, 337 <339>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. September 2009 - 2 BvR 448/09 -, NJW 2010, S. 669 f. Rn. 10).
III.
Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.) zu verneinen.
IV.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.