Nichtannahme: Kein Anspruch auf Sichtschutz im Einzelhaftraum, aber Rücksichtnahmepflicht
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1273/19
- Datum
- 18.03.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200318.2bvr127319
Abstrakte Rechtssätze
Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf die Installation eines Sichtschutzes in einem Einzelhaftraum, sofern die Wahrung der Intimsphäre grundsätzlich möglich ist.
Das Fehlen einer Sichtschutzabtrennung der Toilette in Einzelhafträumen verletzt nicht zwingend die Menschenwürde, wenn die Verrichtung körperlicher Bedürfnisse unter Wahrung der Intimsphäre möglich bleibt; internationale Standards ändern daran nicht ohne weiteres etwas.
Gefangene in Zellen ohne ausreichenden Sichtschutz haben einen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf besondere Rücksichtnahme durch Vollzugsbedienstete.
Vor dem Betreten einer solchen Zelle haben Bedienstete grundsätzlich durch Anklopfen oder anderweitige, ausreichend vernehmbare Ankündigung zu warnen und nach einem entsprechenden Hinweis vom Betreten für eine den Umständen angemessene Zeitspanne abzusehen; bei Verstößen bestehen Beschwerde- und gerichtliche Rechtsbehelfe (vgl. § 108, § 109 StVollzG).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 13. Juni 2019, Az: 2 Ws 350/19 Vollz, Beschluss
vorgehend LG Koblenz, 15. April 2019, Az: 7c StVK 102/19, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Begehren des Beschwerdeführers, die Justizvollzugsanstalt D. zu verpflichten, in seiner Einzelzelle einen Sichtschutzvorhang zu installieren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, dass Bedienstete der Justizvollzugsanstalt die durch das Landesjustizministerium erlassene Weisung, dass zum Schutz der Intimsphäre der Gefangenen vor dem Betreten der Haftzellen zu klopfen ist und Bedienstete erforderlichenfalls zuwarten sollen, regelmäßig missachteten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
Aus der Verfassung folgt kein Anspruch auf Installation eines Sichtschutzvorhanges in einem Einzelhaftraum. Die von dem Beschwerdeführer geschilderte fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum verletzt in Einzelhafträumen auch unter Einbeziehung internationaler Standards nicht den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde, weil grundsätzlich die Möglichkeit besteht, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 -, Rn. 19 ff.).
Die Kammer weist aber darauf hin, dass Gefangene, in deren Haftraum die Toilette nicht mit (ausreichendem) Sichtschutz versehen ist, einen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf besondere Rücksichtnahme durch die Bediensteten der jeweiligen Justizvollzugsanstalt haben. Bedienstete, die einen solchen Haftraum betreten wollen, müssen dies grundsätzlich durch Anklopfen oder in anderer Form ausreichend vernehmbar ankündigen, so dass Gefangenen im Falle der Benutzung der Toilette oder der Waschvorrichtung ein rechtzeitiger Hinweis ermöglicht wird. Im Falle eines solchen Hinweises haben die Bediensteten vom Betreten des Raumes, wenn dieses nicht ausnahmsweise dringend geboten erscheint, für eine den Umständen angemessene Zeitspanne abzusehen. Bei Verstößen gegen dieses Rücksichtnahmegebotkönnen sich die betroffenen Gefangenen beim Anstaltsleiter beschweren (§ 108 StVollzG) oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 109 StVollzG) (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 -, Rn. 23).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.