Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Ablehnungsgesuch: Vorbefassung mit anderen Verfassungsbeschwerden begründet keinen Befangenheitsverdacht

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1265/18
Datum
18.12.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181218.2bvr126518
Quelle
Das BVerfG verwirft ein Ablehnungsgesuch gegen drei Richter als offensichtlich unzulässig und nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Beschwerdeführer rügte Befangenheit wegen vorangegangener Mitwirkung der Richter an anderen Beschwerden. Das Gericht entschied, dass bloße Vorbefassung und das Ausbleiben einer Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG keine Besorgnis der Befangenheit begründen; eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter war daher nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG begründet sich nicht aus der bloßen Mitwirkung eines Richters an einem vorherigen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers.

2

Dass in einem früheren Verfahren von der Begründung der Nichtannahmeentscheidung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen worden ist, begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.

3

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn das Vorbringen keine Umstände darlegt, die geeignet sind, eine entscheidungserhebliche Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

4

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter und diese müssen nicht von der Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen werden.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 16. Oktober 2017, Az: III-1 Vollz (Ws) 394/17, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 26. Juli 2017, Az: 33a StVK 488/17, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und König wird verworfen, ohne dass es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter bedürfte und diese von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen wären (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>). Denn es ist offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich ebenso wenig begründen, wie der Umstand, dass in dem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.