Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 126/15) — Kammerbeschluss ohne Begründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 126/15
- Datum
- 28.01.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150128.2bvr012615
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über die Beschwerdeanliegen, sondern stellt eine formelle Verfahrensentscheidung dar.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde entfällt in der Regel das Bedürfnis für bereits gestellte Anträge auf einstweilige Anordnungen, so dass diese als erledigt gelten können.
Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, mit denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies bestimmt.
Das Fehlen einer inhaltlichen Begründung in einem Nichtannahmebeschluss entbindet nicht von der allgemeinen Anforderung, dass eine Verfassungsbeschwerde die gesetzlichen Zulässigkeits- und Begründungsvoraussetzungen erfüllen muss.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 23. Dezember 2014, Az: 2 Ws 542/14, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.