Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 126/15) — Kammerbeschluss ohne Begründung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 126/15
Datum
28.01.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150128.2bvr012615
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; der Kammerbeschluss enthält keine weitergehende Begründung. Damit erledigt sich der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Vorinstanz war ein Beschluss des OLG Dresden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über die Beschwerdeanliegen, sondern stellt eine formelle Verfahrensentscheidung dar.

2

Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde entfällt in der Regel das Bedürfnis für bereits gestellte Anträge auf einstweilige Anordnungen, so dass diese als erledigt gelten können.

3

Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, mit denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies bestimmt.

4

Das Fehlen einer inhaltlichen Begründung in einem Nichtannahmebeschluss entbindet nicht von der allgemeinen Anforderung, dass eine Verfassungsbeschwerde die gesetzlichen Zulässigkeits- und Begründungsvoraussetzungen erfüllen muss.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 23. Dezember 2014, Az: 2 Ws 542/14, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 126/15) — Kammerbeschluss ohne Begründung — Themis