Eilantrag: Grundrechtsrüge gegen § 128a ZPO (Video-/Tonverhandlung) nicht substantiiert
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1260/23
- Datum
- 05.09.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230905.2bvr126023
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist die substantielle und plausible Darlegung einer Grundrechtsverletzung sowie Eilbedürftigkeit erforderlich.
Die bloße Behauptung, eine Verhandlung nach § 128a ZPO (Bild- und Tonübertragung) verletze Grundrechte, genügt nicht; es müssen konkrete Anhaltspunkte für erhebliche und unmittelbar drohende Beeinträchtigungen vorgetragen werden.
Das Bundesverfassungsgericht weist Eilanträge zurück, wenn das Vorbringen keine nachprüfbaren Tatsachen enthält, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung verfassungsrechtlicher Garantien ergibt.
Bei der Prüfung von Verfahrensänderungen wie Video‑ und Tonübertragungen ist vorzugsweise zu prüfen, ob tatsächliche Beeinträchtigungen des rechtlichen Gehörs oder der effektiven Verteidigung glaubhaft und konkret dargelegt sind.
Vorinstanzen
vorgehend AG Hamburg, 22. August 2023, Az: 32 C 459/22, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.