Verfassungsbeschwerde erledigt durch Tod — keine Rechtsnachfolge bei höchstpersönlichen Rechten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1224/17
- Datum
- 01.04.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190401.2bvr122417
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde dient regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte und ist daher grundsätzlich nicht übertragbar auf Rechtsnachfolger.
Eine Rechtsnachfolge in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Rechtsnachfolger die Rüge im eigenen Interesse geltend machen kann.
Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung ist ein höchstpersönliches Recht und kann vom Rechtsnachfolger nicht durchgesetzt werden.
Der Tod des Beschwerdeführers führt zur Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, sofern kein übertragbares eigenes Interesse eines Rechtsnachfolgers vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 19. April 2017, Az: 1 Ws 36/17, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 20. März 2017, Az: 1 Ws 36/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.
Gründe
Nach Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Januar 2019 ist der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2018 verstorben. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind lediglich im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die ein Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 69, 188 <201>; 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>), wie dies etwa bei finanziellen Ansprüchen der Erben der Fall ist (vgl. BVerfGE 23, 288 <300>; 26, 327 <332>; 69, 188 <201>). Ein solches Interesse scheidet vorliegend aus, da die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des Verstorbenen auf effektive Strafverfolgung dienen soll.
Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.