Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung des Antrags auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung (§ 24 S.2 BVerfGG-Verweis)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvR 1176/22
Datum
22.03.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230322.2bvr117622
Quelle
Der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung gegen einen früheren Beschluss des BVerfG wurde verworfen. Das Gericht hält dem Antragserfolg die in einem Schreiben der stellvertretenden Berichterstatterin vom 3.2.2023 genannten Gründe entgegen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung öffentlich verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung kann verworfen werden, wenn die in der dienstlichen Mitteilung der (stellvertretenden) Berichterstatterin dargelegten Gründe dessen Erfolg entgegensprechen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden öffentlichen oder schriftlichen Begründung absehen und auf die in einem Berichterstatter- bzw. Berichterstatterinnenschreiben enthaltenen Ausführungen verweisen.

3

Für den Erfolg eines Antrags auf Vollstreckungsanordnung ist erforderlich, dass der Antragsteller konkrete, entscheidungserhebliche Umstände vorträgt, die die Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen gegen den Beschluss begründen.

4

Bei summarischer Entscheidung über einen Vollstreckungsantrag genügt es, die Entscheidung auf substanziierte dienstliche Ausführungen der Berichterstatterin zu stützen; eine zusätzliche ausführliche öffentliche Begründung kann entfallen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 35 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 4. Mai 2020, Az: 2 BvL 6/17, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung wird verworfen.

Gründe

1

Dem Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung bleibt aus den in dem Schreiben der stellvertretenden Berichterstatterin vom 3. Februar 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.