Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Verlustabzug/Verlustvortrag (§10d Abs.2 S.1 EStG 1999)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1175/10
- Datum
- 13.04.2012
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120413.2bvr117510
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung stellt keine materielle Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm dar.
Eine Nichtannahmeentscheidung des BVerfG ist unanfechtbar und führt nicht zur Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen steuerrechtlichen Entscheidung.
Durch die Nichtannahme bleibt die in den Vorinstanzen getroffene Rechtsanwendung zu einer steuerlichen Vorschrift (hier: §10d Abs.2 S.1 EStG 1999) ohne verfassungsgerichtliche Feststellung zur Verfassungsmäßigkeit bestehen.
Eine Nichtannahmeentscheidung begründet keine verallgemeinerbaren Leitsätze zur Auslegung steuerrechtlicher Normen und entfaltet keine bindende richtungsweisende Wirkung für die Fachgerichte.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 23. September 2009, Az: 1 K 198/04, Urteil
vorgehend BFH, 9. April 2010, Az: IX B 191/09, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.