Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchungs-/Beschlagnahme in Cum-/Ex-Ermittlungen verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1163/13
- Datum
- 02.03.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170302.2bvr116313
Abstrakte Rechtssätze
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen sind verfassungsgemäß, wenn sie auf einem hinreichenden Tatverdacht einer besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung beruhen.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht an, sofern die Vorinstanzen die Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit der Grundrechtseingriffe nachvollziehbar geprüft und begründet haben.
Art. 13 GG und Art. 12 GG schließen strafprozessuale Maßnahmen nicht aus, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen für Eingriffe in die Schutzbereiche erfüllt sind und ein schwerwiegender Tatverdacht besteht.
Die Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts obliegt primär den Ermittlungs- und Strafgerichten; eine verfassungsgerichtliche Kontrolle setzt konkrete Anhaltspunkte für Verfahrens- oder Ermessensfehler voraus.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 22. April 2013, Az: 6 Qs 11/13, Beschluss
vorgehend LG Wiesbaden, 27. Februar 2013, Az: 6 Qs 11/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts, mit denen Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 als unbegründet verworfen werden, weil der Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung gegeben sei, sind verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 12 GG) nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.