BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss des BVerfG zu Umwandlungssteuerrecht und Vertrauensschutz
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 116/13
- Datum
- 19.08.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem umwandlungssteuerrechtlichen Verfahren und rügte Verletzung des Vertrauensschutzes. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde im Kammer-Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Damit blieb eine materielle Prüfung der verfassungsrechtlichen Fragen aus; zuvor entschieden BFH und Finanzgericht Berlin‑Brandenburg.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch den Senat stellt keine Entscheidung über die materielle Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen dar.
2
Ein Kammer-Nichtannahmebeschluss kann ohne Begründung ergehen; in diesem Fall werden keine verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Sache festgestellt.
3
Die Zulassung einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist; fehlt dies, erfolgt keine Annahme zur Entscheidung.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 12 Abs 2 UmwStG vom 29.10.1997§ 27 Abs 3 UmwStG vom 19.12.1997
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 25. September 2012, Az: I B 189/11, Beschluss
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 19. Oktober 2011, Az: 12 K 122248/09, Urteil